Nichtnamentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserregern (§7 IfSG)

Meldung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis erforderlich (Meldung durch Labor und Arzt)

Nichtnamentliche (anonyme) Meldung des direkten oder indirekten Nachweises von Krankheitserregern bei: