Namentliche Meldung des Nachweises von Krankheitserregern (§ 7 IfSG)

Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Namentliche Meldung des direkten oder indirekten Nachweises von Krankheitserregern bei Hinweis auf eine akute Infektion bei: