Gynäkologie

Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors-D ab 01.07.2021 als GKV-Kassenleistung anforderbar

Die vorgeburtliche Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors-D (RHD) bei RhD-negativen Schwangeren wurde in die Mutterschafts-Richtlinien aufgenommen und wird zum 01.07.2021 Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen.

Bislang erfolgte die Bestimmung des kindlichen RHD-Merkmals erstmalig nach der Geburt – die präpartale Anti-D-Prophylaxe war bei ca. 40 % der RhD-negativen Schwangeren aufgrund des RHD-negativen Status des Fetus klinisch überflüssig. Die pränatale Bestimmung des fetalen RHD-Merkmals erlaubt nunmehr die gezielte Prophylaxe nur bei denjenigen Frauen, deren ungeborenes Kind Träger des RHD-Merkmals ist.

Die medizinischen Voraussetzungen für die Untersuchung sind:

  • RhD-negative Schwangere mit Einlingsschwangerschaft,
  • ab 12. SSW (SSW 11+0); die Sensitivität des Tests steigt mit zunehmender SSW (optimal ab ca. SSW 20).

Die Anforderung für gesetzlich Krankenversicherte erfolgt über den Muster10-Laborschein, für Privatversicherte über einen Privatschein bzw. über die elektronische Laboranforderung lab@ccess. Bitte beachten Sie, dass hierfür die Qualifikation zur genetischen Beratung für nicht invasive Pränataltests Voraussetzung ist.

Senden Sie uns ein 7,5 ml EDTA-Vollblut-Röhrchen (groß), sorgfältig mit Name, Vorname und Geburtsdatum beschriftet. Die unterschriebene Einverständniserklärung der Patientin ist beizulegen.

 

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